GEZ abmelden: So braucht man die Gebühren nicht zahlen
Die GEZ-Gebühren sind ein fester Posten in den monatlichen Ausgaben eines Haushaltes. Dabei ist es inzwischen vollkommen egal, ob es ein Fernsehgerät oder ein Radio in den eigenen vier Wänden gibt oder nicht. Es ist zwar schwer vorstellbar, aber es gibt noch wenige Menschen, die beides nicht besitzen. Dennoch müssen sie laut Gesetz Rundfunkgebühren zahlen. Doch es gibt drei Ausnahmen, in denen man diese Gebühren nicht zahlen muss.
Pflicht seit 2013
Derzeit muss man 18,36 Euro monatlich an Rundfunkgebühren bezahlen. Dabei kann man sich aussuchen, ob man diesen Betrag jeden Monat bezahlt oder die entsprechend hochgerechnete Summe alle drei Monate an den Beitragsservice überweist. Dieser verteilt dann den Beitrag an die ARD, den ZDF oder an regionale TV-Anbieter. Immer wieder wird jedoch über die Höhe diskutiert, denn es gibt Menschen, die so wenig zum Leben haben, dass ein solcher Beitrag zum Sparen zwingt.
In diesen Fällen wird kein Rundfunkbeitrag fällig
Voraussetzung dafür, dass man keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss, ist generell erst einmal der Antrag auf Befreiung von den GEZ-Gebühren. Dieser hat jedoch nur Erfolg, wenn man zu drei bestimmten Personengruppen zählt:
- Wer Empfänger von Sozialleistungen ist, also zum Beispiel Grundsicherung oder Bürgergeld, kann sich auf Antrag befreien lassen. Dies gilt nicht für Menschen, die ALG I, Übergangsgeld oder Wohngeld beziehen. Für die Befreiung müssen die Verbraucher eine Kopie des Bewilligungsbescheides der zuständigen Behörde einreichen.
- Auch Menschen mit Behinderung, wie Taubblindheit, Bezieher von Blindenhilfe oder Sonderfürsorgeberechtigte, brauchen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Dazu muss man nur den Schwerbehindertenausweis, eine ärztliche Bescheinigung oder den Bescheid der zuständigen Behörde einreichen.
- Auch Studierende oder Auszubildende, die BaföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen, sind von dem Rundfunkbeitrag befreit. Diese Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
Wichtig ist, die entsprechenden Nachweise mit dem Antrag zusammen einzureichen. Auch bereits bezahlte Beiträge können laut Verbraucherzentrale zurückgefordert werden, denn die Befreiung gilt bis zu drei Jahre rückwirkend.